Statuten

Kulturverein Freie Sicht aufs Mittelmeer

I. Allgemeine Bestimmungen

Art.1 Name, Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen „Kulturverein Freie Sicht aufs Mittelmeer“ besteht auf unbeschränkte Zeitdauer ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.


Art. 2 Zweck
Der Kulturverein Freie Sicht aufs Mittelmeer bezweckt in gemeinnütziger und nicht gewinnstrebiger Weise die Förderung der Kultur (insbesondere Literatur, Musik, Bildende Künste) und die Organisation sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Der Verein setzt sich für eine kreative Plattform für Künstler und Künstlerinnen ein.


Art. 3 Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus:

– den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder;
– den freiwilligen Beiträgen, insbesondere Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen;
– den ausserordentlichen Beiträgen.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haften nur Mittel des Vereins. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.


Art. 4 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder wird alljährlich von der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt, wobei für Jugendliche (Schüler, Lehrlinge, Studierende und AHV-Bezüger) ein reduzierter Jahresbeitrag festzusetzen ist.
Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Folgejahr per 1. Januar fällig.


II. Mitgliedschaft


Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die
Statuten als verbindlich anerkennt.

Die Vereinsmitgliedschaft wird auf Anmeldung des Interessenten hin erworben, indem er durch Vereinsentscheid als Mitglied aufgenommen wird. Für den Aufnahmeentscheid ist der Vorstand zuständig.


Art. 6 Vereinsaustritt und Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die dem Verein zur Unehre gereichen oder seinen Interessen entgegenarbeiten, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz nochmaliger Aufforderung nicht entrichten, verlieren die Mitgliedschaft automatisch.


Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

III. Organe


Art. 8 Vereinsversammlung


8.1. Einberufung und Traktanden


Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicher- weise einmal jährlich im zweiten Quartal statt und im Übrigen so oft sie vom Vorstand einberufen wird oder ein Fünftel (Art. 64 Abs. 3 ZGB) der Mitglieder es verlangt.


Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt spätestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung (E-Mail, Brief oder Fax) an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich behandelt werden sollen, müssen spätestens acht Tage vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eingehen, ansonsten unter dem Titel Varia diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden kann.


8.2. Befugnisse


Die Vereinsversammlung beschliesst über alle Geschäfte, die ihm statutarisch oder von Gesetzes wegen zwingend zugewiesen sind, insbesondere über folgende Ge- schäfte:
1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Protokolle der
Vereinsversammlungen;
2. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle;
3. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle für das vorangegangene
Kalenderjahr;
4. Änderung der Statuten;
5. Auflösung des Vereins;
6. Beschlüsse über weitere Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Sie behandelt die Traktandenliste und weitere Anregungen.


Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht die Mehrheit der anwe- senden Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt oder dies statutarisch vorge- sehen ist. Vorbehältlich anderweitiger statutarischer Bestimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Vorstandes.


Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Präsident und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 9 Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Vereinsver- sammlung für drei aufeinanderfolgende Vereinsversammlungen als Gesamtgremium gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand versammelt sich je nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Ebenfalls können drei seiner Mitglieder eine Sitzung einberufen.


Der Vorstand übernimmt sämtliche Aufgaben, die nicht statutarisch oder von Geset- zes wegen zwingend der Vereinsversammlung zugewiesen sind, insbesondere aber folgende Aufgaben:
1. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen:
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Verwirklichung des Vereinszwecks, insbesondere die Organisation und Durch- führung kultureller Veranstaltungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.


Vorstandsmitglieder verpflichten den Verein durch Kollektivzeichnung zu zweien.


Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er ist befugt, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mit- glieder oder an Dritte zu übertragen.

Art. 10 Revisionsstelle


Die Revisionsstelle wird von der Vereinsversammlung auf drei Jahre gewählt.


Die Revisionsstelle prüft nach den Vorschriften über die eingeschränkte Revision (Art. 729 ff. OR) die Jahresrechnung und die Anträge des Vorstands über die Ver- wendung des Bilanzgewinnes. Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereins- versammlung spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich einen Revisionsbericht.

IV. Schlussbestimmungen


Art.11 Änderung der Statuten


Änderungen der Statuten können nur durch die Vereinsversammlung beschlossen werden, sofern der diesbezügliche Antrag rechtzeitig angekündigt worden ist.


Soweit dies in den Statuten nicht anderweitig festgelegt ist, ist für eine Statutenände- rung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 12 Auflösung


Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen der Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins soll das Ver- einsvermögen dem Regierungsrat des Kantons Zürich mit der Bestimmung überwie- sen werden, dass es zu einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Statuten ver- wendet wird.
Art. 13 Inkrafttreten


Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft.

Stefan Zweifel Beatriz Sablonier Markus Pichler Damian Christinger